Lizenzbedingungen

Die folgenden Lizenzbedingungen gelten für jede juristische oder natürliche Person ("Kunde"), die von IntraVision gelieferte Software ("Software") im Rahmen dieser Vereinbarung nutzt. Der Begriff "Software" umfasst auch alle Verbesserungen, Modifikationen, Erneuerungen, Erweiterungen, Teile, Abschnitte oder Erweiterungen der Software oder die Implementierung eines der vorgenannten Elemente sowie Sicherungskopien.

Erteilung der Lizenz

Der Kunde erhält mit der Zahlung der von IntraVision in Rechnung gestellten Lizenzgebühr eine nicht exklusive, nicht übertragbare, unwiderrufliche (im Rahmen der Bedingungen dieser Lizenz) bezahlte Lizenz zur Nutzung der Software nur auf einem einzigen System oder Gerät, je nach erworbener Lizenzart.

Die hierin gewährten Lizenzrechte sind wie hierin vorgesehen beschränkt und gelten nur für die entsprechende Anzahl von Benutzern, für die diese Rechte lizenziert wurden.

Titel und Eigentumsverhältnisse

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Lizenz wird davon ausgegangen, dass der Kunde keine Eigentumsrechte an der Software erhält; diese Rechte verbleiben bei IntraVision und/oder ihren Lizenzgebern. Alle Urheberrechte, Warenzeichen, Patente oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation sowie sonstige geistige Eigentumsrechte, die sich aus der Nutzung der Software durch den Kunden ergeben, verbleiben stets bei IntraVision und/oder ihren Lizenzgebern.

Kundenverpflichtungen unter der Lizenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Software und die zugehörige Dokumentation, die von IntraVision im Rahmen dieser Lizenz oder von Verlängerungen, Erweiterungen oder Ergänzungen derselben oder bei der Implementierung eines der vorgenannten Punkte zur Verfügung gestellt wird, unbeschadet seiner Rechte zur Nutzung der Software in Übereinstimmung mit dieser Lizenz als ausschließliches Eigentum von IntraVision und als Eigentum und Geschäftsgeheimnis von IntraVision behandelt wird.

Außer in dem Umfang, in dem dies hierin gestattet ist oder in dem derartige Beschränkungen nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften nicht auferlegt werden können, ist es dem Kunden nicht gestattet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IntraVision:

  1. die Software an eine andere natürliche oder juristische Person abzutreten, zu verschenken oder zu übertragen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gewährung von Sicherungsrechten jeglicher Art);
  2. die Software zu ändern;
  3. die Software zu übertragen oder zu kopieren, mit Ausnahme einer vorübergehenden Übertragung im Falle von Computerfehlfunktionen und einer einzigen Sicherungs- oder Archivierungskopie;
  4. Markenzeichen, Handelsnamen, Urheberrechtsvermerke oder andere Eigentumsvermerke von der Software zu entfernen oder zu verändern, und der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese in und auf jeder Sicherungskopie der Software erhalten bleiben;
  5. die Software an Dritte weiterzugeben oder ihnen zur Verfügung zu stellen oder anderen die Nutzung zu gestatten, mit Ausnahme der Mitarbeiter und Vertreter des Kunden, die die Software im Auftrag des Kunden nutzen und diesen Lizenzbedingungen zugestimmt haben;
  6. die Software zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, "freizuschalten", zu entschlüsseln oder zu disassemblieren;
  7. Release-Benchmarks oder andere Vergleiche der Software;
  8. die Software zu vermieten, zu verleasen, in Teilzeit zu nutzen, Abonnementdienste anzubieten oder Unterlizenzen zu vergeben

Der Kunde muss alle einschlägigen Exportkontrollvorschriften und -beschränkungen Dänemarks, der EU, der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Länder ("Exportgesetze") einhalten, um sicherzustellen, dass die Software weder direkt noch indirekt unter Verletzung solcher Gesetze exportiert/ausgeführt wird. Die Software kann Autorisierungsschlüssel und Lizenzkontrollprogramme enthalten, die vom Kunden nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden dürfen.

Der Kunde führt angemessene Aufzeichnungen über die Installation und den Standort der Software, die mit der Nutzung der Software und der Lizenzgewährung übereinstimmen, und stellt diese Aufzeichnungen auf Anfrage der IntraVision zur Verfügung und gewährt auf Anfrage Zugang zum Standort der Software, um die Nutzung zu überprüfen.

In diesem Fall muss dem Kunden mindestens zwanzig (20) Werktage vor Beginn der Prüfung eine Mitteilung per Einschreiben zugestellt werden. Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: Name der Prüfungsstruktur, Umfang der Prüfung (Vertragsbezug, Liste der Softwareprodukte, geografischer Geltungsbereich usw.) (der "Prüfungsumfang"), die vorgeschlagene Methode zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften (das "Verfahren") und die voraussichtliche Dauer (der "Zeitraum"). Die Vertreter der Parteien treffen sich innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach der Ankündigung, um den Auditumfang, das Verfahren und den Zeitraum zu überprüfen und eine Einigung über diese Elemente zu erzielen. Die Auditoren müssen sich zur Vertraulichkeit verpflichten. Alle nicht-öffentlichen Informationen über den Kunden, die durch ein solches Audit erlangt werden, gelten als vertrauliche Informationen des Kunden. Der Lieferant und jeder dritte Prüfer dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keinen physischen Zugang zu den Computergeräten des Auftraggebers in Verbindung mit einem solchen Audit haben. Der Kunde wird bei einer solchen Prüfung in angemessener Weise mit dem Lieferanten zusammenarbeiten und dem Lieferanten einen angemessenen Zugang zu seinen Einrichtungen und Systemen gewähren, um die Prüfung durch den Lieferanten zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird die normalen Geschäftsaktivitäten des Kunden nicht stören und das Audit in professioneller Weise durchführen.

Der Kunde stellt IntraVision von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verletzung von Lizenzverpflichtungen des Kunden gegenüber anderen Anbietern beziehen. Diese Verpflichtungen des Kunden bleiben auch nach Beendigung der Softwarelizenz bestehen, gleich aus welchem Grund.

Unterstützung und Service

Sollte es aus irgendeinem Grund erforderlich sein, dass Mitarbeiter von IntraVision auf Informationen zugreifen, die unter die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fallen, wie sie u. a. mit dem Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Gesetz Nr. 429 vom 31. Mai 2000) in dänisches Recht umgesetzt wurde, so unterliegt dieser Zugriff dem "Datenverarbeitungsabkommen" für OnTime und potenzielle OnTime-Kunden. Support und Service können erst nach Annahme der "Datenverarbeitungsvereinbarung" durch den Kunden bereitgestellt werden.

Beschränkung der Haftung

Die Software wird "wie besehen" zur Verfügung gestellt und die Lizenz für die Software wird ohne jegliche Gewährleistung oder Garantie gewährt. Der Kunde stellt IntraVision von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Nutzung der Software durch den Kunden und/oder der geltenden Gesetzgebung ergeben.

Soweit nach geltendem Recht zulässig, haften weder IntraVision noch ihre Zulieferer in irgendeiner Weise für besondere, zufällige, direkte, indirekte oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder anderen Verlusten), die aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung der Software entstehen, selbst wenn IntraVision auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Nutzung der Software und dieses Regelwerks unterliegt dem dänischen Recht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rechtswahl. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Software ist das dänische See- und Handelsgericht in Kopenhagen als ausschließlicher Gerichtsstand zuständig, mit Ausnahme von einstweiligen Verfügungen, die bei jedem Gericht beantragt werden können.

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